WiAC e.V.
Vereinssatzung
Gründung 07.07.07
-Präambel-
Der Verein setzt sich zum Ziel, Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben bis ins hohe Alter zu führen. Unabhängig von Lebenslage, Alter oder individueller Situation bieten wir schnelle, unbürokratische und verlässliche Unterstützung.
Im Mittelpunkt unseres Handelns stehen die Würde des Menschen, Solidarität und Hilfsbereitschaft. Wir begleiten, beraten und entlasten Menschen durch den Einsatz hauptsächlich ehrenamtlicher Alltagshelfer*innen und schaffen so konkrete Unterstützung im Alltag.
Der Verein versteht sich als Ort des respektvollen Miteinanders und der gelebten Gemeinschaft. Er verpflichtet sich zur Anerkennung, Einhaltung und aktiven Verwirklichung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als verbindlicher Grundlage seines Handelns. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Gleichberechtigung bilden das Fundament unserer Arbeit und unseres Vereinslebens.
§1 Name, Sitz Geschäftsjahr
-
Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen und führt den Namen
WiAC e.V. - Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
- die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und die Förderung des Zweckes der Altenhilfe zur Vermeidung von Alterseinsamkeit durch das Forcieren des Zusammenlebens von Jung und Alt, um so Lebenskraft und Gesundheit zu stärken,
- die Information der Öffentlichkeit und privater Interessenten über ein selbstbestimmtes Leben zu Hause als Alternative zu Senioren- und Pflegeheimen, um so älteren und hilfsbedürftigen Menschen die Eigenständigkeit und den Verbleib in ihrer Wohnung zu ermöglichen, sodass weiterhin ein selbstbestimmter Lebensablauf bzw. Lebensabend in der vertrauten Umgebung möglich ist. Dazu bietet der Verein an:
- Alltagshilfen und Betreuungen
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Begleiten und Fahren
- Informationen über Pflegeeinrichtungen, Handwerker und Dienstleister rund um Wohnen & Leben im Alter
- Des Weiteren unterstützt der Verein Projekte wodurch gegenseitige Hilfeleistungen gefördert und realisiert werden.
- Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass er seine Mittel teilweise gem. § 58 AO einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwendet.
§3 Gemeinnützigkeit
-
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des § 52, Abs. 2 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
-
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
- Tätigkeiten, die auf ehrenamtlicher Basis geleistet werden, können durch eine Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz und Spesen abgegolten werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Zuwendungen von Todes wegen können dem Verein zugeführt werden, wenn die zuwendende Person dies ausdrücklich bestimmt.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein kann folgende Mitglieder haben:
- Ordentliche Mitglieder: Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bei den Zielen und Aufgaben des Vereins „WiAC e.V.“ mitwirken möchte.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder können das Prädikat „Fördermitglied“ verwenden, wenn ihrem Antrag darauf vom Vorstand des Vereins positiv entschieden wird.
- Ehrenmitglieder sind Vereinsmitglieder, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Mit Ihrer Wahl entfällt ihre Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen.
-
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
- Ein Beitritt in den Verein kann zu jeder Zeit erfolgen, es ist jedoch immer der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten.
- Ehrenmitglieder, Beiräte und fördernde Mitglieder können ehrenamtlich für den Verein tätig sein.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum 31.12., durch Ausschluss oder durch Tod.
-
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags oder Förderbeitrags im Rückstand ist.
§5 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder ist zu Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Danach ist er jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, zahlbar auf das vereinseigene Konto entweder durch Bankeinzug oder in Ausnahmefällen durch Überweisung. Bei Kündigung oder Tod während des Geschäftsjahres wird der bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Fördernde Mitglieder entrichten einen mit dem Vorstand vereinbarten Förderbeitrag, der jährlich neu festgesetzt werden kann.
- Ehrenmitglieder sind von einem Mitgliedsbeitrag befreit.
§6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Ämter im Verein und den Organen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Den Mitgliedern und dem Vorstand sind die bei der Ausübung des Amtes tatsächlich entstandenen und im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen im Sinne des § 670 BGB zu ersetzen. Der Vorstand kann beschließen, dass Mitgliedern und Mitgliedern des Vorstands eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der § 3 Nr. 26 und 26a EStG gewährt wird. Bei Bedarf kann der Vorstand entscheiden, dass Vorstandsmitglieder auf Grundlage eines Dienstvertrags mit einer angemessenen Vergütung tätig sind. Die Mitgliederversammlung erlässt dafür Vergütungsrichtlinien, die vom Vorstand eingehalten werden müssen. Beschlüsse zu Zahlungen können nur erfolgen, sofern die Mittel des Vereins dies zulassen.
- Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im Übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und bei Bedarf einzuberufen.
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, aber Rederecht.
-
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Die Tagesordnungspunkte sind anzugeben. Die Mitgliederversammlung kann auch vollständig per Telefon und/oder über Online-Meeting-Räume durchgeführt werden. Zulässig ist dabei die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Ton- (und Bild-) Übertragung aller Redebeiträge sowohl in der Präsenz als auch der online teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert. Damit ist gewährleistet, dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht aller Mitglieder gesichert ist. Der Vorstand entscheidet jeweils über die tatsächliche Art der Durchführung. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten. - Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der erteilten Vollmachten gefasst.
- Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Wahl und Entlastung des Vorstands und der Schatzmeister*in
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Investitionen über 10.000 € pro Geschäftsjahr
- Für die Wahl des Vorstandes ist ein dreiköpfiger Wahlvorstand vom Vorstand zu bestimmen. Der Wahlvorstand leitet die Abstimmung über die Wahl des Vorstandes.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der Sitzungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben ist.
§8 Vorstand, Buchhaltung
- Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins, er besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch 7 Mitgliedern des Vereins. Die Vertretung des Vereins nach außen kann nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam erfolgen. Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich. Die Abstimmung erfolgt per Akklamation. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorstandsvorsitzende/n, dessen Stellvertreter*in und eine/n Schriftführer*in.
- Die Abwahl oder Kündigung eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit ist möglich, ein Ersatz ist nur notwendig, wenn die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird.
- Sitzungen des Vorstands können online oder als hybride Sitzung stattfinden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der /die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch schriftlich oder im Umlaufverfahren gefasst werden.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren. - Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die Steuerung der laufenden Geschäfte inklusive der Erstellung einer Haushaltsplanung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördernden Mitgliedern
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden
- Abschluss von Miet- und Dienstleistungsverträgen
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden, der auch aus Nichtmitgliedern bestehen kann, die durch ihre Fachkompetenz die Ziele des Vereins fördern. Der Beirat hat Anhörungsrecht bei Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
- Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der/die Vorsitzende zusammen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Das gleiche gilt, wenn dies vom Finanzamt für die Erlangung oder Beibehaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte.
- Zur Rechnungsprüfung bestellt der Vorstand ein Mitglied des Vereins, das dem Vorstand nicht angehören darf. Sollte kein Mitglied gefunden werden, kann auch ein Nichtmitglied die Rechnungsprüfung durchführen. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung vorgetragen und zur Entlastung vorgeschlagen.
- Der Vorstand kann für Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer*in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
§9 Auflösung des Vereins
- Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Die Auflösung des Vereins wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht andere Liquidatoren von der Mitgliederversammlung benannt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Zweck der Altenhilfe.
§10 Salvatorische Klausel
- Ist oder wird eine in der Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
- Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und den von ihm verfolgten Zielen möglichst nahekommt.
München, 06.08.2026
Link verweist auf eine PDF-Datei
Die PDF-Datei zeigt ausschließlich den Inhalt dieser Web-Seite an