Satzung



"Wohnen im Alter im Cosimapark e.V." Kurzform "WiAC e.V.",
Vereinssatzung
Gründung 07.07.07

§1 Name, Sitz Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Wohnen im Alter im Cosimapark e.V“, kurz WiAC e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist:

  1. die Unterstützung hilfebedürftiger Personen und Altenhilfe zur Vermeidung von Alterseinsamkeit durch das Forcieren des Zusammenlebens von Jung und Alt, um so Lebenskraft und Gesundheit zu stärken,
  2. die Information der Öffentlichkeit und privater Interessenten über selbstbestimmte, gemeinschaftliche Wohnprojekte des WiAC e.V. als Alternative zu Alten- und Pflegeheimen,
    1. älteren und hilfebedürftigen Menschen die Eigenständigkeit und den Verbleib in ihrer Wohnung zu ermöglichen, sodass weiterhin ein selbstbestimmter Lebensablauf bzw. Lebensabend in der vertrauten Umgebung möglich ist. Dazu bietet der Verein an:
      • Alltagshilfen und Betreuungen
      • Haushaltsnahe Dienstleistungen
      • Fahren & Begleiten
      • Vermittlung von Pflegeeinrichtungen, Handwerkern und Dienstleistern rund um Wohnen & Leben im Alter
    2. gegenseitige Hilfe aktivieren und somit eine nachbarschaftsorientierte Wohnform zu realisieren

§3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des § 52, Abs. 2 der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
    1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Tätigkeiten, die auf ehrenamtlicher Basis geleistet werden, können durch eine Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz und Spesen abgegolten werden.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Zuwendungen von Todes wegen können dem Verein zugeführt werden, wenn die zuwendende Person dies ausdrücklich bestimmt hat, bzw. wenn eine zeitnahe Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke ausdrücklich vorgeschrieben wurde.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bei den Zielen und Aufgaben des Vereins „Wohnen im Alter im Cosimapark – WiAC e.V.“ in der bewohnten Wohnung mitwirken möchte.
    1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
    2. Ein Beitritt in den Verein kann zu jeder Zeit erfolgen, es ist jedoch immer der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. 
    3. Ehrenmitglieder, Beiräte und Fördermitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum 31.12. oder durch Tod.

§5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 60,00 pro Jahr und ist zu Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Danach ist er jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, zahlbar auf das vereinseigene Konto entweder durch Überweisung oder durch Bankeinzug. Bei Kündigung oder Tod während des Geschäftsjahres wird der bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.
  2. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und nach Bedarf einzuberufen.
  2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Die Tagesordnungspunkte sind anzugeben.
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der erteilten Vollmachten gefasst.
  5. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1. Höhe der Mitgliedsbeiträge
    2. Wahl, Kündigung und Entlastung des Vorstands
    3. Satzungsänderungen
    4. Auflösung des Vereins
    5. Investition über 5.000 € pro Geschäftsjahr
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§8 Vorstand, Buchhaltung

  1. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins, er besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch 7 Mitgliedern des Vereins. Die Vertretung des Vereins nach außen kann nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam erfolgen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Abstimmung erfolgt per Akklamation.
  3. Die Abwahl oder Kündigung eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit ist möglich, ein Ersatz ist nur notwendig, wenn die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird.
    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
    2. Die Vorstandsmitglieder können eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung oder Vergütung sowie Auslagenersatz für ihre Vorstandstätigkeit erhalten. Über deren Höhe entscheidet der Vorstand. 
    3. Eine gleichzeitige ehrenamtliche Tätigkeit als Alltagsbegleiter/in oder Betreuer/in für hilfebedürftige Personen auf der Basis ehrenamtlicher Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ist möglich. 
    4. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
      • die Führung der laufenden Geschäfte
      • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      • Verwaltung des Vereinsvermögens
      • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
      • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Der Betroffene hat das Recht auf Anhörung.
      • Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Ehrenamtlichen
      • Abschluss von Miet- und Dienstleistungsverträgen
    5. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
  4. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden, der auch aus Nichtmitgliedern bestehen kann, die durch ihre Fachkompetenz die Ziele des Vereins fördern. Der Beirat hat Anhörungsrecht bei Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
  5. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorsitzende zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Das gleiche gilt, wenn dies vom Finanzamt für die Erlangung oder Beibehaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte.
  6. Die Buchhaltung kann von einem Mitglied des Vereins gemacht werden und ist unabhängig vom Vorstand.
  7. Zur Rechnungsprüfung bestellt der Vorstand ein Mitglied des Vereins, das dem Vorstand nicht angehören darf. Sollte kein Mitglied gefunden werden, kann auch ein Nichtmitglied die Rechnungsprüfung durchführen. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung vorgetragen und zur Entlastung vorgeschlagen.

§ 9. Wahl des Vorstandes sowie des Schatzmeisters

  1. Für die Wahl des Vorstandes ist ein dreiköpfiger Wahlvorstand durch den Vorsitzenden zu bestimmen.
  2. Der Wahlvorstand leitet die Abstimmung über Entlastung für Vorstand und der Rechnungsprüfer sowie die Neuwahl der für die Vereinsführung zu wählenden Personen
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 höchstens jedoch 7 Personen, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Darüber hinaus wird der Schatzmeister gewählt. Der Schatzmeister kann in Personalunion mit einem Vorstandsmitglied gewählt werden, nicht jedoch mit dem Vorsitzenden. Die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden, des Stellvertreters und des Schriftführers wird in einer Vorstandssitzung durchgeführt.
  4. Die Abstimmung erfolgt per Akklamation. Soweit in diesem Paragraphen die männliche Form gewählt ist, gilt diese auch für die weibliche

§10 Auflösung des Vereins

  1. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Die Auflösung des Vereins wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht andere Liquidatoren von der Mitgliederversammlung benannt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Christopherus Hospiz Verein e.V., Effnerstraße 93, 81925 München (VR-11428), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Salvatorische Klausel

  1. Ist oder wird eine in der Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
  2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und den von ihm verfolgten Zielen möglichst nahekommt.

München, den 05.12.2019